Außergerichtlicher Ausgleich

Außergerichtlicher Ausgleich / Stiller Ausgleich

Der außergerichtliche Ausgleich führt dazu, dass Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen gegen das Unternehmen verzichten. Soferne die angebotene Quote bezahlt wird, erfolgt eine Restschuldbefreiung.

 

Die Unterschiede zu einem gerichtlichen Entschuldungsverfahren sind folgende:

  • Alle Vereinbarungen dazu sind rein privatrechtlich. Das Gericht schreitet nicht ein.
  • Es fallen keine Gerichtskosten, Verfahrenskosten, Masseverwalterkosten und Kosten für Gläubigerschutzverbände an.
  • Es ist notwendig, dass alle Gläubiger zustimmen.
  • Der gesamte Vorgang findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Mindestquote.
  • Bestimmte Verbindlichkeiten sind von der Quote ausgenommen (z.B. Löhne und Gehälter)
  • Es gibt auch Varianten des außergerichtlichen Ausgleichs, bei dem gewisse Klassen von Gläubigern unterschiedlich behandelt werden können.

Jeder außergerichtliche Ausgleich führt zu einem massiven Vertrauensverlust bei den Lieferanten und bei den anderen Gläubigern. Eine weitere Belieferung ist im Allgemeinen nur gegen Vorauskasse möglich.

 

Wann macht ein außergerichtlicher Ausgleich Sinn?

  • Sie sind in der Lage, ab Abschluss des Ausgleichs wieder einen positiven Cash Flow zu erwirtschaften und Sie sind in der Lage, die notwendigen Vorauskassenbeträge für die Lieferanten zu finanzieren.
  • Die Anzahl der Gläubiger ist nicht besonders groß
  • Sie sind in der Lage, die Quote zu erwirtschaften bzw. zu finanzieren

Wenn Sie bereits mehrere Mahnklagen bzw. Exekutionen vorliegen haben, wird in den meisten Fällen ein außergerichtlicher Ausgleich nicht möglich sein.

 

Wie hoch sollte die Quote sein?

In einem außergerichtlichen Ausgleich gibt es keine Mindestquote. Der Benchmark für den außergerichtlichen Ausgleich ist jedoch die 20%-ige Mindestquote beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Es ist nicht notwendig, dass jeder Gläubiger die gleiche Quote bekommt, dennoch ist es üblich, gleiche Gläubigerklassen gleich zu bedienen. Sozialversicherungsträger dürfen einem außergerichtlichen Ausgleich nicht zustimmen. Sollten Sie also hohe Beträge bei GKK, SVA, etc. offen haben, muss in jedem Fall auch ein gesetzliches Verfahren in Betracht gezogen werden.

 

Für die Berechnung der möglichen Quote benötigen Sie eine mittelfristige Finanzplanung, die wir gerne für Sie erstellen. Natürlich besteht beim Anbieten einer höheren Quote auch eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der außergerichtliche Ausgleich angenommen wird.

 

Was sind die Entscheidungsalternativen?

Ganz wesentlich ist, dass die die Entscheidungsalternativen für die Unternehmensschließung und für ein gerichtliches Entschuldigungsverfahren darstellen und dürfen mit einer Zustimmung ihrer Gläubiger nur rechnen, wenn die Quote in einem außergerichtlichen Verfahren höher ist. Sie sollten daher die Gläubiger darauf hinweisen, dass bei einer Ablehnung des außergerichtlichen Ausgleichs die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens droht und ein gesetzliches Konkursverfahren eingeleitet werden muss. Die Verhandlungsbereitschaft ihrer Gläubiger wird auch davon abhängen, worauf die offene Forderung begründet ist.

 

Sofern Forderungen ihrer Gläubiger abgesichert sind (Eigentumsvorbehalt, Hypotheken, Bankgarantien, Bürgschaften, etc.) dürfen Sie keine hohe Verhandlungsbereitschaft erwarten.

 

Im Allgemeinen müssen einige Gläubiger mühsam überzeugt werden und andere werden werden rasch zustimmen. 

 

ACHTUNG! Sofern nur ein einziger Gläubiger die Zustimmung verweigert, so ist der außergerichtliche Ausgleich gescheitert.

 

Unsere Leistungen

Wir sorgen für die professionelle Umsetzung Ihres außergerichtlichen Ausgleichs. Wir haben auch ausreichend Verhandlungserfahrung in solchen Situationen und sorgen für eine rechtlich saubere Absicherung ihrer Vorgehensweise.

 

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